In der besprochenen Entscheidung hat sich der OGH ein weiteres Mal mit der Frage der Einbeziehung von dritten Geschäftspartnern in den Verbotstatbestand der §§ 82, 83 GmbHG befasst, erstmals jedoch iZm Cash Pooling im Konzern.
In der besprochenen Entscheidung hat sich der OGH ein weiteres Mal mit der Frage der Einbeziehung von dritten Geschäftspartnern in den Verbotstatbestand der §§ 82, 83 GmbHG befasst, erstmals jedoch iZm Cash Pooling im Konzern.