EuInsVO: Art 3
EuGVVO: Art 1
Eine Klage, der ein Schadenersatzanspruch aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, zugrunde liegt, die vom Insolvenzverwalter im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erhoben wird und deren Erlös im Erfolgsfall der Gläubigergemeinschaft zufließt, fällt unter den Begriff "Zivil- und Handelssachen" und damit in den materiellen Anwendungsbereich der EuGVVO.