IO: § 31
GmbHG: § 22
Die (Minderheits-)Gesellschafterin einer GmbH hat gegenüber der Gesellschaft einen grundsätzlich unbeschränkten Informationsanspruch, weshalb ihr im Fall des Vorliegens von Insolvenzindikatoren die Möglichkeit zukommt, zumutbare Nachforschungen anzustellen. Unterlässt sie es, sich über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft zu informieren, liegt darin eine fahrlässige Unkenntnis einer bestehenden Zahlungsunfähigkeit, die zur (Insolvenz-)Anfechtung berechtigt. Bei "außenstehenden" Gläubigern ist dagegen grundsätzlich Zurückhaltung angebracht.