IO: §§ 7, 14, 102
ZPO: §§ 17, 204
Eine Prozessunterbrechung infolge Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann zwar in jeder Lage des Verfahrens und daher auch im Rechtsmittelstadium eintreten, kommt aber nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens idR nicht mehr in Betracht. Das gilt auch für die Erledigung durch einen prozessbeendenden Vergleich.