Die Rechtsansicht des OGH, wonach ein bereits anhängiges Schiedsverfahren als Prüfungsverfahren iSv § 113 IO fortzusetzen ist, wenn nur der Insolvenzverwalter die Forderung bestreitet, unterstützt der Verfasser, während die Meinung des Höchstgerichts zur Frage der Bestreitung von schiedshängigen Forderungen durch andere Gläubiger von ihm kritisch betrachtet wird.