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Der präventive Restrukturierungsrahmen in der Restrukturierungs-RL

BeiträgeDr. Ausrine Jurgutyte-Ruez, LL.M. (WU), BSc/MMMag. Heidrun UrthalerZIK 2019/116ZIK 2019, 91 Heft 3 v. 18.7.2019

Das Kernstück der Restrukturierungs-RL11 Richtlinie 2019/1023/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (RL über Restrukturierung und Insolvenz, ABl L 2019/172, 18). In der Folge wird sie als RIRL abgekürzt. bildet der in Titel II geregelte präventive Restrukturierungsrahmen. Die RL setzt sich mit diesem zum Ziel, Unternehmen, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, zu retten und deren Bestandsfähigkeit wiederherzustellen.22Art 1 Abs 1 lit a RIRL. Im ursprünglichen Kommissionsvorschlag - Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 , COM[2016] 723 final - nannte die Bestimmung das Ziel noch nicht explizit. Dadurch sollen Arbeitsplätze gesichert, notleidende Kredite europaweit abgebaut und die Wirtschaft gefördert werden.33Vgl insb ErwGr 2, 3 und 16.

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