IO: § 69 Abs 3a, §§ 70, 258a
ZPO: § 115
Hat eine GmbH keine organschaftlichen Vertreter, so trifft die Verpflichtung zur Stellung eines Konkursantrags den Gesellschafter, der mit einem Anteil von mehr als der Hälfte am Stammkapital beteiligt ist. Sind (wie im Anlassfall) zwei Personen jeweils zur Hälfte Gesellschafter der GmbH, verfügt sie über keinen Mehrheitsgesellschafter. Da eine Vertretungsbefugnis bei einem Eigenantrag der GmbH nur dem Mehrheitsgesellschafter zusteht, ist der Antrag eines der beiden Gesellschafter mangels Antragslegitimation zurückzuweisen. Behauptet aber (wie im Anlassfall) der Gesellschafter in seinem Antrag, eine Forderung gegen die GmbH zu haben, ist der Antrag als Gläubigerantrag zu behandeln.