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Keine Legitimation des Hälftegesellschafters für einen Eigenantrag der insolventen GmbH

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2019/98ZIK 2019, 76 Heft 2 v. 17.5.2019

IO: § 69 Abs 3a, §§ 70, 258a

ZPO: § 115

Hat eine GmbH keine organschaftlichen Vertreter, so trifft die Verpflichtung zur Stellung eines Konkursantrags den Gesellschafter, der mit einem Anteil von mehr als der Hälfte am Stammkapital beteiligt ist. Sind (wie im Anlassfall) zwei Personen jeweils zur Hälfte Gesellschafter der GmbH, verfügt sie über keinen Mehrheitsgesellschafter. Da eine Vertretungsbefugnis bei einem Eigenantrag der GmbH nur dem Mehrheitsgesellschafter zusteht, ist der Antrag eines der beiden Gesellschafter mangels Antragslegitimation zurückzuweisen. Behauptet aber (wie im Anlassfall) der Gesellschafter in seinem Antrag, eine Forderung gegen die GmbH zu haben, ist der Antrag als Gläubigerantrag zu behandeln.

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