Insolvenzrechtliche Bezüge weist das ZiviltechnikerG 2019 (ZTG 2019), BGBl I 2019/29, auf. Von der Verleihung der Befugnis eines Ziviltechnikers ausgeschlossen sind Personen mit laufenden oder in den letzten drei Jahren eröffneten, nicht durch Sanierungs- bzw Zahlungsplan bereinigten Konkursverfahren bzw bei denen ein Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung in den letzten drei Jahren nicht eröffnet oder aufgehoben wurde (§ 4 Abs 3 Z 2 und 3 ZTG 2019). Vgl zum Erlöschen der Befugnis im Insolvenzfall § 16 Abs 1 Z 4 und 5 und zur Niederlassung als Architekt § 32 Abs 2 Z 3, Abs 4 Z 3 ZTG 2019.