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Zur Verjährung des Anspruchs aus Auftraggeberhaftung

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2019/56ZIK 2019, 39 Heft 1 v. 11.3.2019

ASVG: §§ 67, 67a, 68

ABGB: §§ 1472, 1485

Wird die Erbringung von Bauleistungen von einem Unternehmen (Auftrag gebendes Unternehmen) an ein anderes Unternehmen (beauftragtes Unternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet das Auftrag gebende Unternehmen für alle Beiträge und Umlagen, die das beauftragte Unternehmen an österr Krankenversicherungsträger abzuführen hat, bis zum Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohns. Die Haftung ist insoweit akzessorisch, als sie vom Bestehen offener (auch nicht mit dem Bauvorhaben im Zusammenhang stehender) Beitragsschulden des Auftragnehmers abhängig ist. Infolge der Akzessorietät besteht keine Haftung des Auftraggebers für bereits verjährte Beitragsschulden. Es ist demnach eine materielle Anspruchsvoraussetzung für die Auftraggeberhaftung, dass die Verjährung der Beitragsschulden noch nicht eingetreten ist. Dies ist anhand der sozialversicherungsrechtlichen Verjährungsnorm zu prüfen. Ihre Anwendung beschränkt sich aber auf das verwaltungsbehördliche Verfahren über die Beitragsschuld.

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