ABGB: § 1409
AnfO: §§ 1 ff
Derjenige, der ein Vermögen übernimmt, ist unbeschadet der fortdauernden Haftung des Veräußerers den Gläubigern aus den zum Vermögen gehörigen Schulden, die er bei der Übergabe kannte oder kennen musste, unmittelbar verpflichtet. Einen nahen Angehörigen des Veräußerers trifft die Verpflichtung, soweit er nicht beweist, dass ihm die Schulden bei der Übergabe weder bekannt waren noch bekannt sein mussten. Die Haftungsbestimmung ist auch auf die Übertragung einzelner geldwerter Güter des Überträ-