IO: § 210 Abs 1 Z 5 und 5a, § 210a Abs 2 und 3
Bei der Obliegenheit des Schuldners, während der Rechtswirksamkeit der Abtretungserklärung dem G und dem Treuhänder mindestens einmal im Jahr zu festgelegten Zeitpunkten Auskunft über seine Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit zu erteilen, handelt es sich lediglich um