IO: §§ 63, 252
JN: § 41 Abs 3, § 44 Abs 1
Der einen Insolvenzeröffnungsantrag stellende Gläubiger hat in seinem Antrag den Sachverhalt anzugeben, aus dem sich die Zuständigkeit des angerufenen G ergibt (OLG Wien ZIK 2009/103). Das angerufene G ist jedoch an diese Angaben nicht gebunden; vielmehr hat es die für die Zuständigkeit maßgebenden Verhältnisse von Amts wegen zu untersuchen und zu diesem Zweck von den Beteiligten alle nötigen Aufklärungen zu fordern; es hat ein unbeschränktes materielles Prüfungsrecht. Die Zuständigkeitsprüfung erfolgt daher nicht bloß aufgrund der Angaben im Insolvenzantrag, sondern auch aufgrund amtswegiger Erhebungen und Nachprüfungen. Bestehen erst nachträglich an der Richtigkeit der zur Zuständigkeit gemachten Angaben des Antragstellers Zweifel, so ist dieser aufzufordern, binnen bestimmter Frist sein diesbezügliches Vorbringen zu ergänzen.