IO: §§ 14, 156
ABGB: § 1414
Ein Anspruch auf Leistung einer Sache wandelt sich mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens in eine Geldforderung. Mit Zustandekommen eines Sanierungsplans bleibt es dauerhaft dabei. Auch die Leistung der Sache an Zahlungs statt bzw ihre Hingabe erfüllungshalber ändert daran nichts. Ist die Leistung mangelhaft, kann der Gläubiger die Insolvenzforderung geltend machen, erhält aber nur die Sanierungsplanquote.