Nach der OGH-Rsp kann die Bank trotz unterlassener Aufklärung über eine vom Emittenten erhaltene Innenprovision eine schadenersatzrechtliche Haftung vermeiden, wenn ihr der Nachweis gelingt, dass sie das betreffende Veranlagungsprodukt auch dann empfohlen hätte, wenn hierfür keine Provision geflossen wäre. Der Autor setzt sich kritisch mit der Rechtsprechung des OLG Wien auseinander, wonach der Nachweis der fehlenden Kenntnis des für die Beratung zuständigen Bankmitarbeiters von der Provision nicht hinreicht, um die Bank von der Haftung zu befreien.