Der EuGH hat in seinem Urteil vom 14. 11. 2018 in der Rechtsache Wiemer & Trachte (C-296/17 ) entschieden, dass die Annexzuständigkeit gem Art 3 Abs 1 EuInsVO 2000 eine ausschließliche ist. Der Beitrag analysiert die Entscheidung und ihre Bedeutung auch unter Geltung der EuInsVO 2015.