Ob ein Rechtsstreit als zivil- oder insolvenzrechtlich einzuordnen ist, hängt davon ab, ob ein "enger Zusammenhang" mit dem
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Insolvenzverfahren besteht. Der Begriff bereitet Schwierigkeiten, weil er unbestimmt ist und der Normzweck kaum weiterhilft. Der Autor fragt stattdessen, wann ein funktionaler Bezug zur kollektiven Haftungsordnung besteht.