Mit dem IRÄG 20171 wurde - ab dem 1. 1. 2019 - die elektronische Abfrage von Daten aus den Exekutionsregistern ermöglicht.2 Der Beitrag geht der Frage nach, ob ein Gläubiger auch zur Beurteilung, ob er einen Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens stellen soll, zur Anfrage berechtigt ist und ob die Auskunft zur Bescheinigung der Zahlungsunfähigkeit geeignet ist.