IO: § 156 Abs 1 und 4
ABGB: § 1304
Grundsätzlich wird der Schuldner durch den rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel, ob sie am Insolvenzverfahren oder an der Abstimmung über den Sanierungsplan teilgenommen oder gegen den Sanierungsplan gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist. Daher sind auch Forderungen, die - obwohl anmeldungsbedürftig - nicht angemeldet werden, von den Wirkungen des Sanierungsplans erfasst (RIS-Justiz RS0113775 [T3] noch zum Zwangsausgleich).