IO: § 78
Das InsolvenzG kann einem Sozialversicherungsträger jedenfalls dann keine Auskunftserteilung an die Insolvenzverwalterin auftragen, wenn kein außerhalb des ASVG wurzelnder bürgerlichrechtlicher Auskunftsanspruch besteht.
IO: § 78
Das InsolvenzG kann einem Sozialversicherungsträger jedenfalls dann keine Auskunftserteilung an die Insolvenzverwalterin auftragen, wenn kein außerhalb des ASVG wurzelnder bürgerlichrechtlicher Auskunftsanspruch besteht.