IO: § 43 Abs 5
JN: § 31
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann auf Antrag einer P anstelle des zuständigen G ein anderes G gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere G zu einer wesentlichen Verkürzung des Verfahrens, zur Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Kostenersparnis beitragen kann (RIS-Justiz RS0053169; RS0046333). Die Delegierung ist aber der Ausnahmefall und darf nicht durch eine allzu großzügige Handhabung zu einer faktischen Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen. Gegen den Willen der anderen P darf die Delegierung daher nur ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten aller P des Verfahrens gelöst werden kann, also besonders schwerwiegende Gründe dafür vorliegen (RIS-Justiz RS0046589; RS0046324; RS0046455). Eine Zeugin, deren Namhaftmachung noch nicht erfolgt ist und nicht feststeht, kann nicht Gegenstand von Zweckmäßigkeitsbetrachtungen sein (9 Nc 12/07z).