GmbHG: § 83
ABGB: § 1438
Die Rückersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Gesellschafter wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verjähren grundsätzlich in fünf Jahren, beginnend im Zeitpunkt der rechtswidrigen Zahlungen. Der gesellschaftsrechtliche Rückforderungsanspruch konkurriert jedoch mit der Rückforderung verbotswidriger Leistungen nach allgemeinem Bereicherungsrecht (RIS-Justiz RS0128167) und soll eine zusätzliche, nicht mit den möglichen Schwächen eines Bereicherungsanspruchs behaftete, dafür aber innerhalb einer relativ kurzen Frist verjährende Rückforderungsmöglichkeit bieten, ohne dass damit auch andere bereits aus allgemeinem Zivilrecht ableitbare Anspruchsgrundlagen verdrängt werden (6 Ob 110/12p). Neben der kurzen, fünfjährigen Verjährungsfrist kommt daher auch die allgemeine (lange) Verjährungsfrist nach allgemeinem Zivilrecht zum Tragen (RIS-Justiz RS0128167).