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Bekämpfung unwahrer Bonitätsauskünfte in einer Wirtschaftsauskunftei

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2018/257ZIK 2018, 203 Heft 5 v. 12.11.2018

ABGB: § 1330 Abs 2 letzter S

DSG 2000: § 28 Abs 2

Für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht kennt, haftet er nicht, wenn der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte. Die Mitteilung ist dann gerechtfertigt. Den Rechtfertigungsgrund (RIS-Justiz RS0008987 [T14]) hat der Mitteilende zu beweisen (RIS-Justiz RS0117060). Kreditauskunfteien, die Bonitätsinformationen erteilen, können sich auf den Rechtfertigungsgrund berufen.

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