ABGB: § 1330 Abs 2 letzter S
DSG 2000: § 28 Abs 2
Für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht kennt, haftet er nicht, wenn der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte. Die Mitteilung ist dann gerechtfertigt. Den Rechtfertigungsgrund (RIS-Justiz RS0008987 [T14]) hat der Mitteilende zu beweisen (RIS-Justiz RS0117060). Kreditauskunfteien, die Bonitätsinformationen erteilen, können sich auf den Rechtfertigungsgrund berufen.