IO: §§ 213 aF, 214, 260
StGB: § 133
Im Insolvenzverfahren ist jeder zum Rekurs befugt, der in seinen Rechten beeinträchtigt wird (RIS-Justiz RS0065135 mwN), also durch die Entscheidung beschwert ist. Es reicht materielle Beschwer, die zu bejahen ist, wenn der Rechtsmittelwerber in seinem Rechtsschutzbegehren durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt wird, also ein Bedürfnis auf Rechtsschutz gegenüber der angefochtenen Entscheidung hat (RIS-Justiz RS0041746 mwN). Gegen den Beschluss auf Erteilung der Restschuldbefreiung im Abschöpfungsverfahren, der gegen alle Insolvenzgläubiger wirkt, kann jeder Insolvenzgläubiger einen (Revisions-)Rekurs erheben.