Der OGH hatte in 6 Ob 199/17h zu entscheiden, ob die Einräumung eines Vorkaufsrechts an einer Liegenschaft zum Einlösungspreis in Höhe des Einheitswerts (ohne Gegenleistung) an eine zukünftige Gesellschafterin angesichts des tatsächlich höheren Verkehrswerts der Liegenschaft gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstößt und daher nichtig ist. Die Entscheidung wird dargestellt und kritisch beleuchtet.