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Mit dem Urteil in der Rs Tarragó da Silveira vom 6. 6. 2018 (C-250/17 ) hat der EuGH den Anwendungsbereich der Sonderkollisionsnorm des Art 15 EuInsVO 2000 (= Art 18 EuInsVO 2015) betreffend die Wirkung von Insolvenzverfahren auf anhängige Rechtsstreitigkeiten weiter konturiert. Die Verfasserin bespricht die Entscheidung.