Die gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzgläubiger aus der gemeinschaftlichen Insolvenzmasse (§ 50 IO) durch Verteilung ist auch im Einheitsverfahren nach der IO1 sowohl nach der Insolvenzstatistik2 als auch nach der Gesetzessystematik3 das regelmäßige Ziel des Insolvenzverfahrens. Sie soll nach den im Kern über 150 Jahre alten Bestimmungen der §§ 128-135 IO über die sogenannte Zwischenverteilung4 nicht nur am Ende des Insolvenzverfahrens erfolgen.