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Die Zwischenverteilung

BeiträgeDr. Stephan RielZIK 2018/216ZIK 2018, 175 Heft 5 v. 12.11.2018

Die gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzgläubiger aus der gemeinschaftlichen Insolvenzmasse (§ 50 IO) durch Verteilung ist auch im Einheitsverfahren nach der IO11Zu diesem grundlegend Konecny, Das Verfahrensgebäude der Insolvenzordnung, in Konecny, IRÄG 2010 (2010) 1. sowohl nach der Insolvenzstatistik22Unter den Insolvenzverfahren, in denen eine Quote ausbezahlt wird, sind rund die Hälfte Verteilungsfälle, während sich die andere Hälfte der Fälle auf die ganze Palette der "Entschuldungsverfahren" vom Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung bis zum Zahlungsplan aufteilt; vgl Zotter, Unternehmensinsolvenzen 1995 bis 2014 in Österreich, in Konecny, Insolvenzrecht und Kreditschutz 2015 (2015) 257 (269 f). als auch nach der Gesetzessystematik33Der Sanierungsplan ist etwa als Alternative zur Verteilung konzipiert; dazu Riel in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen (29. Lfg; 2007) § 140 KO Rz 2. das regelmäßige Ziel des Insolvenzverfahrens. Sie soll nach den im Kern über 150 Jahre alten Bestimmungen der §§ 128-135 IO über die sogenannte Zwischenverteilung44Diesen Begriff kennt die IO selbst nicht. Das Gesetz spricht allgemein von der "Verteilung" und bezeichnet nur die Schlussverteilung besonders (Überschriften vor § 128 IO und vor § 136 IO). Für die hier interessierenden Verteilungen vor der Schlussverteilung sind die Bezeichnungen Abschlagsverteilung (so etwa § 187 Abs 2, § 190 Abs 2 dInsO) und Zwischenverteilung gebräuchlich; in der Folge wird - wie zumeist in den Bekanntmachungen in der Insolvenzdatei - der Begriff Zwischenverteilung verwendet. nicht nur am Ende des Insolvenzverfahrens erfolgen.

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