GmbHG: § 76 Abs 2
IO: §§ 25a, 25b, 26 Abs 2
Zur Übertragung von Geschäftsanteilen mittels Rechtsgeschäfts unter Lebenden bedarf es eines Notariatsakts. Das ist weit zu verstehen und erfasst alle obligatorischen Geschäfte, die auf eine künftige Abtretung von Geschäftsanteilen gerichtet sind, gleichviel, ob eine Person, die bereits Gesellschafter ist, oder ein Nichtgesellschafter den Geschäftsanteil erwerben soll (RIS-Justiz RS0060195 [T1]). Von der Formpflicht sind sowohl Verpflichtungsgeschäft als auch Verfügungsgeschäft erfasst (RIS-Justiz RS0059756 [T5]). Wenn Anbot und Annahme in zwei Urkunden getrennt sind, dann bedürfen beide der Notariatsaktsform (4 Ob 517/80). Sieht (wie im Anlassfall) ein Gesellschaftsvertrag die Verpflichtung von durch Insolvenzverfahren betroffene Gesellschafter vor, ihren Anteil Mitgesellschaftern oder Dritten abzutreten, hat die Ausübung des Aufgriffsrechts in der Form eines Notariatsaktes zu erfolgen. Die Geltendmachung mittels Briefs reicht nicht aus, eine rückwirkende Heilungsmöglichkeit besteht nicht.