ABGB: §§ 914 ff
Das VersVG enthält keine speziellen Regelungen für die Kreditversicherung, sodass vor allem die jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen als Rechtsgrundlage dienen. Diese sind nach Vertragsauslegungsgrundsätzen ausgehend vom Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers auszulegen (RIS-Justiz RS0050063, RS0112256).