ABGB: §§ 811, 812
AußStrG: § 154
Zur Sicherstellung und Befriedigung ihrer Forderungen und zur Vertretung der Verlassenschaft können die Verlassenschaftsgläubiger schon vor Abgabe einer Erbantrittserklärung die Bestellung eines Kurators verlangen. Das Interesse der Gläubiger an der Durchsetzung ihrer Forderungen gegen die Verlassenschaft ist daher rechtlich geschützt (2 Ob 147/16f). Ein Verlassenschaftskurator ist allerdings nur zu bestellen, wenn dies tatsächlich zur Befriedigung und Sicherstellung der Forderung erforderlich ist, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass eine solche Situation auch bei einem überschuldeten Nachlass auftritt, der an Zahlungs statt überlassen werden soll.