EuInsVO: Art 3 Abs 1
EuGVVO 2012: Art 1 Abs 2 lit b
Die Schadenersatzklagen von Anteilsinhabern und Geschäftspartnern einer insolventen Gesellschaft gegen Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vom sachlichen Anwendungsbereich der EuGVVO 2012 ausgenommen und fallen in den Anwendungsbereich der EuInsVO. Für die Klage besteht eine ausschließliche internationale Zuständigkeit des Mitgliedstaats der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.