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Insolvenznähe des Haftungsprozesses gegen die Mitglieder eines Gläubigerausschusses

JudikaturUniv.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2018/200ZIK 2018, 158 Heft 4 v. 31.8.2018

EuInsVO: Art 3 Abs 1

EuGVVO 2012: Art 1 Abs 2 lit b

Die Schadenersatzklagen von Anteilsinhabern und Geschäftspartnern einer insolventen Gesellschaft gegen Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vom sachlichen Anwendungsbereich der EuGVVO 2012 ausgenommen und fallen in den Anwendungsbereich der EuInsVO. Für die Klage besteht eine ausschließliche internationale Zuständigkeit des Mitgliedstaats der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

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