IO: § 256
GewO: § 13 Abs 3
Sind seit der Eintragung des Beschlusses, mit welchem ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde, noch keine drei Jahre vergangen, kommt eine Löschung der Eintragung in der Insolvenzdatei nicht in Betracht. Auch wenn das Gesetz schwerwiegende Folgen (etwa gewerberechtliche) an die Tatsache einer Abweisung des Eröffnungsantrags mangels kostendeckenden Vermögens und der Veröffentlichung in der Insolvenzdatei knüpft, besteht keine gesetzliche Grundlage, die Löschung eines solchen rechtskräftigen Beschlusses in der Insolvenzdatei vorzeitig anzuordnen. Eine derartige Löschungsanordnung würde die gesetzlich bestimmte Veröffentlichung unterlaufen.