IO: §§ 213 aF, 280
Abschöpfungsverfahren, in denen vor Inkrafttreten des IRÄG 2017 dem Schuldner in einem Zeitraum bis zu drei Jahren Ergänzungszahlungen aufgetragen wurden, unterliegen nicht der Übergangsvorschrift des § 280 IO.
IO: §§ 213 aF, 280
Abschöpfungsverfahren, in denen vor Inkrafttreten des IRÄG 2017 dem Schuldner in einem Zeitraum bis zu drei Jahren Ergänzungszahlungen aufgetragen wurden, unterliegen nicht der Übergangsvorschrift des § 280 IO.