IO: §§ 196, 213, 280
In den dem IRÄG 2017 unterliegenden Abschöpfungsverfahren ist nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung die Restschuldbefreiung zu erteilen. Das auch dann, wenn Massenforderungen und die Vergütung des Treuhänders nicht zu Gänze bezahlt wurden.