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Abschöpfungsverfahren nach IRÄG 2017: Restschuldbefreiung auch bei offenen Masseforderungen

JudikaturUniv.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2018/195ZIK 2018, 153 Heft 4 v. 31.8.2018

IO: §§ 196, 213, 280

In den dem IRÄG 2017 unterliegenden Abschöpfungsverfahren ist nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung die Restschuldbefreiung zu erteilen. Das auch dann, wenn Massenforderungen und die Vergütung des Treuhänders nicht zu Gänze bezahlt wurden.

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