IO: §§ 82 aF/nF, 87a, 138, 278 Abs 6
GGG: TP 6
Für sein Tätigwerden im Rahmen einer Nachtragsverteilung hat der Masseverwalter einen ergänzenden Entlohnungsanspruch. Dieser ist in Form einer "Differenzberechnung" zu bemessen, wobei eine Gesamtentlohnung unter Zugrundelegung der Summe aus ursprünglicher Bemessungsgrundlage und Nachtragsvermögen zu ermitteln und davon der im Insolvenzverfahren zuerkannte Entlohnungsbetrag abzuziehen ist.