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Die Bestreitung einer Insolvenzforderung durch den Schuldner verhindert in jedem Fall das Entstehen eines Exekutionstitels

JudikaturUniv.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2018/187ZIK 2018, 149 Heft 4 v. 31.8.2018

IO: § 61

EO: § 1 Z 7

Mit dem Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis, der seinem Wesen nach eine Amtsbestätigung ist, beurkundet das InsolvenzG, dass die betreffende Forderung im Insolvenzverfahren festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten wurde (RIS-Justiz RS0064819 [T1]) und damit ein Exekutionstitel vorliegt.

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