IO: § 61
EO: § 1 Z 7
Mit dem Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis, der seinem Wesen nach eine Amtsbestätigung ist, beurkundet das InsolvenzG, dass die betreffende Forderung im Insolvenzverfahren festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten wurde (RIS-Justiz RS0064819 [T1]) und damit ein Exekutionstitel vorliegt.