IO: § 31
Die Anfechtung einer Sicherstellung oder Befriedigung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit setzt eine bestehende Gläubigerstellung des Anfechtungsgegners voraus. Zug-um-Zug-Geschäfte können nicht nach dieser Bestimmung angefochten werden, weil die Gläubigerstellung erst gleichzeitig mit der Sicherung oder Befriedigung begründet wird (RIS-Justiz RS0111466; RS0064726; RS0064426).