IO: § 30 Abs 1 Z 1
ASVG: §§ 58, 59
Bei Sozialversicherungsbeiträgen sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonats fällig, in den das Ende des Beitragsmonats fällt. Sind Beiträge innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit noch offen, so werden sie rückständig; nach Eintritt der Rückständigkeit laufen Verzugszinsen an. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt die Verspätung ohne Rechtsfolgen. Es ist somit zwischen Fälligkeit der Beiträge und deren Rückständigkeit zu unterscheiden. Die Bestimmung, wonach Verzugszinsen erst zu entrichten sind, wenn die Beiträge nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach Fälligkeit eingezahlt werden, schiebt die Fälligkeit dieser Beiträge nicht hinaus (VwGH 95/08/0290; 94/08/0249; 98/08/0291; 99/08/0075). Die Regelung über den Beginn des Laufs von Verzugszinsen berührt den Eintritt der Fälligkeit des Kapitals nicht und ändert nichts daran, dass der Sozialversicherungsträger bereits ab dem ersten des dem jeweiligen Beitragsmonat folgenden Monats über einen fälligen Anspruch gegenüber dem Beitragsschuldner verfügt.