IO: § 2 Abs 2, §§ 19, 78
ABGB: § 1438
Eine Aufrechnung erfolgt in Ausübung eines Gestaltungsrechts durch die empfangsbedürftige Aufrechnungserklärung. Dies gilt auch für die Aufrechnung durch den Sozialversicherungsträger; die normative Regelung im Bescheid entspricht der Aufrechnungserklärung (10 ObS 233/02s).