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Zur Aufrechnung durch einen Sozialversicherungsträger gegen den unpfändbaren Teil der Schuldnerbezüge

JudikaturUniv.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2018/183ZIK 2018, 147 Heft 4 v. 31.8.2018

IO: § 2 Abs 2, §§ 19, 78

ABGB: § 1438

Eine Aufrechnung erfolgt in Ausübung eines Gestaltungsrechts durch die empfangsbedürftige Aufrechnungserklärung. Dies gilt auch für die Aufrechnung durch den Sozialversicherungsträger; die normative Regelung im Bescheid entspricht der Aufrechnungserklärung (10 ObS 233/02s).

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