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Zentrale Anspruchsgrundlagen für die Haftung des Geschäftsleiters gegenüber der Gesellschaft bzw der Insolvenzmasse bei Insolvenzverschleppung sind § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG bzw § 84 Abs 3 Z 6 AktG. Der Verfasser analysiert den liquidationsfähigen Schaden aus Sicht der Insolvenzmasse.