IO § 186
Das Verfahren zur Entziehung der Eigenverwaltung ist im Gesetz nicht näher geregelt. Die Entziehung kann schon im Eröffnungsbeschluss oder nachträglich mit separatem Beschluss erfolgen. Das G kann entweder von Amts wegen oder auf Antrag vorgehen. Zur Antragstellung sind jeden-