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Zur nachträglichen Entziehung der Eigenverwaltung

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2018/152ZIK 2018, 121 Heft 3 v. 5.7.2018

IO § 186

Das Verfahren zur Entziehung der Eigenverwaltung ist im Gesetz nicht näher geregelt. Die Entziehung kann schon im Eröffnungsbeschluss oder nachträglich mit separatem Beschluss erfolgen. Das G kann entweder von Amts wegen oder auf Antrag vorgehen. Zur Antragstellung sind jeden-

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