IO: §§ 119, 254
EO § 210
Bei außergerichtlicher Verwertung von mit Absonderungsrechten belasteten Sachen bildet der Erlös eine Sondermasse, die nicht durch den Masseverwalter, sondern durch das InsolvenzG zu verteilen ist. Dabei sind die Verteilungsvorschriften der EO nicht nur hinsichtlich der Rangordnung, sondern überhaupt anzuwenden (RIS-Justiz RS0003046 [T2, T3, T4], RS0003381 [T2]).