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Sondermasseverteilung und Zuweisung von Zinsen bzw Kosten

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2018/149ZIK 2018, 120 Heft 3 v. 5.7.2018

IO: §§ 119, 254

EO § 210

Bei außergerichtlicher Verwertung von mit Absonderungsrechten belasteten Sachen bildet der Erlös eine Sondermasse, die nicht durch den Masseverwalter, sondern durch das InsolvenzG zu verteilen ist. Dabei sind die Verteilungsvorschriften der EO nicht nur hinsichtlich der Rangordnung, sondern überhaupt anzuwenden (RIS-Justiz RS0003046 [T2, T3, T4], RS0003381 [T2]).

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