IO: §§ 70, 140, 141, 152, 167 Abs 1
ZPO § 84
Das Insolvenzverfahren ist als Sanierungsverfahren zu bezeichnen, wenn der Schuldner dessen Eröffnung sowie unter Anschluss eines zulässigen Sanierungsplans dessen Annahme beantragt und dieser Antrag vom InsolvenzG nicht zugleich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens müssen im Zeitpunkt der Fällung des Eröffnungsbeschlusses vorliegen. Selbst wenn daher bereits ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens eines Insolvenzgläubigers anhängig ist, kann der Schuldner noch die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens erreichen. Dies setzt voraus, dass er rechtzeitig - bevor das Konkursverfahren eröffnet wird - einen entsprechenden Antrag stellt und einen zulässigen Sanierungsplan vorlegt. Bei Einbringen des Antrags wird die Entscheidung über den Konkursantrag eines Insolvenzgläubigers nicht ausgesetzt. Der Schuldner muss daher vor der Konkurseröffnung seinerseits die Eröffnung beantragen und die weiteren Voraussetzungen erfüllen, um die Bezeichnung Sanierungsverfahren zu erreichen. Nach Eröffnung eines Konkursverfahrens ist die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens bzw die Änderung der Bezeichnung von Konkursverfahren auf Sanierungsverfahren ausgeschlossen.