IO: §§ 46 Z 2, 51
UStG: § 19 Abs 2 Z 1 lit a letzter S
Für An- bzw Vorauszahlungen des Werkbestellers besteht eine umsatzsteuerrechtliche Sonderregelung. Wird das Entgelt oder ein Teil desselben vereinnahmt, bevor die Leistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuerschuld bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist, und damit schon vor der Erbringung bzw Vollendung der Leistung. Für die insolvenzrechtliche Qualifikation der Umsatzsteuerschuld aus Anzahlungen stellt der Zufluss der Anzahlung einen eigenen Tatbestand dar. Bereits die Vereinnahmung der Anzahlungen ist als der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt anzusehen. Andernfalls erhebt sich nämlich die Frage, welches Faktum sonst überhaupt die Verpflichtung auslösen sollte, Umsatzsteuer bereits aus einer erhaltenen An- bzw Vorauszahlung (auf eine noch nicht erbrachte Leistung) abzuführen. Umsatzsteuer ist daher eine Insolvenzforderung, wenn die Vereinnahmung der Anzahlung noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte.