IO: §§ 14, 16, 110, 113
ABGB § 1323
Steht geschädigten Anlegern Ersatz Zug-um-Zug gegen Rückübertragung von Finanzprodukten zu, so liegt im Insolvenzverfahren des Schädigers weder eine bedingte Insolvenzforderung noch ein in Schwebe befindliches "Rückabwicklungsschuldverhältnis" vor. Der Anspruch ist vielmehr unter Abzug des allfälligen Werts der Finanzprodukte mit dem Schätzwert zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Insolvenzforderung anzumelden.