Das IRÄG 2017 schafft mit § 201 Abs 1 Z 2b IO entscheidende Neuerungen für Abschöpfungsverfahren: Die Verfahrenseinleitung ist auf Antrag eines jeden Insolvenzgläubigers nunmehr auch zu versagen, wenn der Schuldner als Vertretungsorgan Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten der IO im Insolvenzverfahren eines anderen Rechtssubjekts verletzt. Der nachstehende Beitrag widmet sich der Auslegung dieses Einleitungshindernisses.