Allgemeine GruppenfreistellungsVO 800/2008 :
Art 1 Abs 6 lit c, Abs 7 lit c
Die allgemeine GruppenfreistellungsVO 800/2008 gilt nicht für Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten, also für Unternehmen, die die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Gesamtverfahrens, welches die Insolvenz des Schuldners voraussetzt, erfüllen. Der Begriff "Gesamtverfahren" erfasst alle vom nationalen Recht vorgesehenen Verfahren der Unternehmensinsolvenz, unabhängig davon, ob diese Verfahren durch die nationalen Verwaltungsbehörden und G von Amts wegen eröffnet oder auf Antrag des betroffenen Unternehmens eingeleitet werden.