IO: §§ 213 aF, 280
In den vor Inkrafttreten des IRÄG 2017 verlängerten Abschöpfungsverfahren können die Schuldner nicht sofort, sondern erst nach Ablauf der für die Dauer der Verlängerung abgegebenen weiteren Abtretungserklärung die Restschuldbefreiung beantragen.