IO: §§ 82, 82b f
ZPO: § 273
Für die Unternehmensfortführung im Insolvenzverfahren gebührt dem Insolvenzverwalter ein Pauschalentgelt. Für dessen Höhe ist grundsätzlich der Arbeitsaufwand maßgeblich, der für den Masseverwalter infolge der Unternehmensfortführung anfällt. Für die Entscheidung über das Maß der besonderen Entlohnung können als Bemessungskriterien das Arbeitsausmaß, Stundensätze, Geschäftsführerentgelte, die Schwierigkeit der Unternehmensfortführung sowie der im Zuge der Unternehmensfortführung erwirtschaftete Umsatz herangezogen werden. Besonderes Gewicht kommt dabei dem erforderlichen Zeitaufwand zu. Die allgemeinen Erhöhungs- oder Verminderungsgründe der Insolvenzverwalterentlohnung sind zur Entlohnungsbemessung ebenso heranzuziehen. Ausmaß und Schwierigkeit der Insolvenzverwaltertätigkeit werden durch die Größe des Unternehmens, die Zahl der Arbeitnehmer und die Funktionsfähigkeit der Unternehmensstrukturen maßgeblich beeinflusst. Die besondere Entlohnung für eine Unternehmensfortführung