IO: § 25b Abs 2
ABGB: §§ 864a, 879 Abs 3
Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts oder der Vertragsauflösung für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist unzulässig. Ein von vornherein bloß befristeter Vertrag will hingegen keine Vertragsauflösung bewirken.